Leistungsunterschiede zwischen GKV und PKV im zahnärztlichen Bereich

Veröffentlicht am 09.01.2014

Leistungsunterschiede zwischen GKV und PKV im zahnärztlichen Bereich

Leistungen der GKV

Die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten sind überschaubar: Es gelten einheitliche Bestimmungen für alle Anbieter. Damit sind die Beitragssätze vollkommen identisch. Auch beim Leistungskatalog gibt es nur wenige Unterschiede. Das Sozialgesetzbuch gibt den gesetzlichen Rahmen vor und garantiert somit für die medizinisch notwendige Versorgung. Als Mitglied kannst du deinen Arzt selbst wählen, bist dabei allerdings an dessen Kassenzulassung gebunden. Vorsorgeuntersuchungen kannst du entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen; bei Zahnbehandlungen ist in der Regel lediglich die Prophylaxe kostenfrei. Ansonsten darfst du lediglich mit befundbezogenen Festzuschüssen rechnen.

Leistungen der PKV

Deutliche Unterschiede weisen hingegen die Leistungskataloge der privaten Krankenversicherung auf: Der Umfang des Versicherungsschutzes variiert in Abhängigkeit vom jeweils gewählten Tarif. Mit der studentischen Krankenversicherung der GKV lässt sich am besten das Grundleistungsangebot der PKV vergleichen: Diese ist bei nahezu jedem Versicherer zu finden und wartet mit ähnlichen Leistungen auf. Hier jedoch kannst du völlig frei zwischen allen niedergelassenen Ärzten wählen und musst eine Selbstbeteiligung nur dann in Kauf nehmen, wenn eine solche vereinbart wurde. Zumeist wird auch eine vollständige Kostenübernahme für normale Zahnbehandlungen geboten. Hierzu zählen nicht nur Routineuntersuchungen und Parodontosebehandlungen, sondern auch die Entfernung des Zahnbelags und das Einbringen von Füllungen. Die Erstattung für Inlays wiederum ist sehr verschieden: Grundsätzlich kannst du hier mit 40 bis 100 Prozent rechnen. Auch im Hinblick auf den Zahnersatz bestehen gravierende Unterschiede. Die Erstattungsprozentsätze für Kronen, Brücken, Aufbissschienen und Implantate liegen bei 40 bis 90 Prozent. Einige Tarife schließen eine Erstattung bei Implantaten kategorisch aus. Bei anderen gelten bestimmte Höchstgrenzen.