Nebenjobs im Studium

Um seinen Unterhalt bestreiten zu können, kommt kaum ein Student völlig ohne eigene Beschäftigungsverhältnisse neben dem Studium aus. Vor dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist es jedoch wichtig, zu klären, ob die angestrebte Tätigkeit in der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig ist.

Es gibt ein paar einfache Tipps, damit deine Versicherungssituation nicht unnötig kompliziert wird. Zum Beispiel solltest du eine bestimmte Stundenzahl und ein Maximaleinkommen nicht überschreiten. Doch weißt du eigentlich, welche unterschiedlichen Beschäftigungsarten es für Studenten gibt?

Beschäftigungsarten für Studenten

Ob Werkstudent, studentische Aushilfe, Minijobber - es gibt zahlreiche Möglichkeiten wie du als Student oder Studentin angestellt sein kannst. Doch worin liegen bei den Beschäftigungsarten eigentlich die Unterschiede? Wir haben die wichtigsten Faktoren für dich zusammengestellt.

Werkstudent / Werkstudentin

Studenten und Studentinnen werden als Werkstudenten bezeichnet, wenn diese an einer Hochschule als „ordentlicher Student“ eingeschrieben sind und einen Nebenjob ausüben. „Ordentlicher Student“ bedeutet, du musst sicherstellen, dass dein Studium weiterhin im Vordergrund steht.

Als Werkstudent darfst du während deines Studiums in der Vorlesungszeit bis zu 20 Stunden pro Woche in einem Unternehmen arbeiten. Während der vorlesungsfreien Zeit darfst du bis zu 40 Stunden pro Woche, also in Vollzeit arbeiten. Zu der vorlesungsfreien Zeit zählen neben den Semesterferien auch die Wochenenden und die Abend- / Nachtstunden.

Bei der Tätigkeit handelt es sich also um ein Werkstudentenjob, wenn du als ordentlicher Studierender an einer Hochschule immatrikuliert bist und du eine Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden pro Woche mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst von mehr als 538 € und länger als drei Monate bzw. 70 Kalendertage im Kalenderjahr ausübst.

Häufig werden die Werkstudentenjobs an Studierende fachlich bezogener Studiengänge vergeben.

Sozialversicherung und Arbeitsrecht für Werkstudenten

  • Erfüllst du die Bedingungen der Werkstudententätigkeit, dann greift das Werkstudentenprivileg: Versicherungsfreiheit bei Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. D.h. hier greift deine studentische Krankenversicherung und du brauchst dich nicht zusätzlich zu versichern.
  • Als Werkstudent bist du rentenversicherungspflichtig. Ab einem Verdienst von mehr als 850 € pro Monat zahlst du 9,3% in die Rentenversicherung ein (das sind 50 % des Rentenversicherungsbeitrags, die anderen 50% werden durch deinen Arbeitgeber gezahlt).
  • Verdienst du zwischen 538,01 und 1.600 € monatlich befindest du dich in der sogenannten Gleitzonenregelung und zahlst einen verminderten Beitrag zwischen 4 und 9% (Einkommens- und Wohnortabhängig).
  • Werkstudenten sind Arbeitnehmer und zählen zu den Teilzeitkräften.
  • Als Werkstudent hast du Anspruch auf Urlaub und (falls vereinbart) Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld.
  • Du hast als Werkstudent die Möglichkeit beim Finanzamt Lohnsteuerbefreiung zu beantragen.
  • Als Werkstudent hast du einen Anspruch auf den Mindestlohn in Höhe von 12,41 € pro Stunde (Stand 2024).

Damit du deinen Werkstudentenstatus nicht verlierst, ist es wichtig, dass du deinem Arbeitgeber regelmäßig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung zukommen lässt. Diese wird dann an deine gesetzliche oder private Krankenversicherung weitergeleitet.

Während eines Urlaubssemesters kannst du kein Werkstudentenstatus erhalten, da du in einem Urlaubssemester nicht als ordentlicher Student giltst. Ebenfalls verlierst du deinen Werkstudentenstatus, wenn du dein Studium erfolgreich absolviert hast und alle Prüfungen abgelegt worden sind.

Minijob / geringfügige Beschäftigung

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen. Umgangssprachlich wird dieses Beschäftigungsverhältnis auch als 538-Euro-Job bezeichnet. Es gibt zwei Arten von Minijobs:

  1. Bei der regelmäßigen Variante des 450-Euro-Minijobs darf der Verdienst monatlich 538 € nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden, die Studierende hierbei im Monat arbeiten dürfen, ergibt sich aus dem Stundenlohn. Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn: Wer also beispielsweise 12,410 € (Stand 2024) verdient, darf höchstens 43,33 Stunden monatlich arbeiten, um die Grenze in Höhe von 505 € (Geringfügigkeitsgrenze) nicht zu überschreiten.
  2. Bei der zweiten Variante handelt sich um einen kurzfristigen Minijob. Hierbei darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nicht überschreiten.

Sozialversicherung und Arbeitsrecht bei Minijobs

  • Minijobs sind generell für dich als Arbeitnehmer abgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Abgabe an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern.
  • Als Minijobber ist es möglich, dass du weiterhin bei deinen Eltern in der Familienversicherung krankenversichert bleiben kannst.
  • Der 538-Euro Minijob ist versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie in der Pflegeversicherung.
  • Hast du keinen Befreiungsantrag an den Arbeitgeber gestellt, sind Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 3,7% (Eigenanteil) zu leisten. Möchtest du dich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, kannst du hierzu bei deinem Arbeitgeber einen Antrag stellen. Du sparst dir dann die Beiträge in Höhe von 3,7% pro Monat, allerdings zahlst du dann auch nichts in deine Rentenkasse ein.
  • Als Minijobber hast du einen Anspruch auf den Mindestlohn in Höhe von 12,41 € pro Stunde (Stand 2024).

Arbeitgeber müssen die angestellten Minijobber bei der Sozialversicherung über die Minijob-Zentrale an sowie bei der Unfallversicherung anmelden.

Midijob

Als Midijobs wird ein Beschäftigungsverhältnis bezeichnet, bei denen der regelmäßige, Verdienst zwischen 538,01 und 1.600 € im Monat liegt. Der Verdienstbereich wird auch als Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) bezeichnet.

Sozialversicherung und Arbeitsrecht bei Midijobs

  • Studierende sind von zusätzlichen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit arbeitest.
  • Midijobs sind nicht steuervergünstigt
  • Die Beiträge zur Rentenversicherung sind abhängig von der tatsächlichen Höhe des Gehalts innerhalb der o.g. Grenze. D.h. je höher das monatliche Bruttogehalt, desto höher der zu zahlende Beitrag. Der Höchstanteil für Studierende liegt bei 9,3% des Gehalts. Der Arbeitgeberanteil liegt bei einem Gehalt im Übergangsbereich immer bei 9,3%.
  • Da der Verdienst beim Midijob über 538 € pro Monat liegt, ist ein Verbleib in der Familienversicherung nicht möglich. Daher musst du dich hierfür selbst krankenversichern.
  • Als Midijobber hast du einen Anspruch auf den Mindestlohn in Höhe von 12,41 € pro Stunde (Stand 2024).

Kurzfristige Beschäftigung

Bei einer Anstellung handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn dein Job auf 70 Tage oder 3 Monate im Jahr befristet ist.

Dabei ist die Höhe des Verdienstes sowie die geleisteten Arbeitsstunden unerheblich. Damit das Beschäftigungsverhältnis als kurzfristige Beschäftigung verstanden wird muss die Beschäftigungsdauer im Vorfeld vertraglich festgelegt werden. Zudem muss die Art des Arbeitsverhältnisses eingegrenzt werden (z.B. Arbeiten bei einem Verkaufsstand etc.).

Sozialversicherung und Arbeitsrecht bei kurzfristiger Beschäftigung

  • Abgaben für die Sozialversicherung fallen bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine an.
  • Falls jedoch die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, sind Sozialabgaben zu zahlen. Berufsmäßig bedeutet, dass man einen Job ausübt, für die du eine abgeschlossene Ausbildung hast (z.B. Medizinstudentin als Krankenschwester im Krankenhaus).
  • Lohnsteuer muss entrichtet werden.
  • Auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung hast du einen Anspruch auf den Mindestlohn in Höhe von 12.41 € pro Stunde (Stand 2024).
  • Du kannst in der Familienversicherung mitversichert bleiben.

Expertentipp

Es ist möglich neben einer kurzfristigen Beschäftigung noch einen Minijob nachzugehen. Diese beiden Beschäftigungsarten werden nicht zusammengerechnet. Wenn du hingegen mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahrs ausübst, werden diese zusammengerechnet. Wenn das der Fall ist, wird die Beschäftigung versicherungspflichtig.

Tasja Bürger

Autorin

Studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft

Diese Beschäftigungsart zeichnet sich dadurch aus, dass die Hilfskräfte an der Universität oder einer Hochschule Tätigkeiten in Forschung, Lehre und in der Verwaltung erbringen. Studierende helfen den Lehrkräften dabei Seminare vorzubereiten, assistieren bei Experimenten oder erledigen administrative Aufgaben.

Der Unterschied, ob man als studentische Hilfskraft oder wissenschaftliche Hilfskraft angestellt wird, liegt in der abgeschlossenen Hochschulausbildung. Studenten müssen diese noch nicht haben. Wissenschaftliche Mitarbeiter haben hingegen bereits einen Studienabschluss oder eine abgeschlossene Hochschulbildung. Fakultäten schreiben die Stellen in der Regel selbstständig aus oder sprechen Studierende direkt an.

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte dürfen wöchentlich höchstens bis zur Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten. Auf dieser Grundlage begrenzen viele Lehranstalten die Arbeitszeit auf 19 oder 20 Stunden pro Woche. Die Vergütung findet in der Regel auf Stundenbasis statt. Daher handelt es sich bei vielen dieser Tätigkeiten um kurzfristige Beschäftigungen oder einer Anstellung als Werkstudent.

Sozialversicherung und Arbeitsrecht für studentische / wissenschaftliche Hilfskräfte

  • Liegt weder ein Minijob noch eine kurzfristige Beschäftigung vor, wirst du als wissenschaftliche Hilfskraft als klassischer Arbeitnehmer behandelt. Du hast also volle Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung.
  • Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 12,41 € pro Stunde (Stand 2024).

Freiwilliges Praktikum

Solltest du dich für ein freiwilliges Praktikum interessieren, solltest du beachten, dass dieses nur dann sozialversicherungsfrei ist, wenn es auf Minijob-Basis absolviert wird und du maximal 538 € verdienst oder du nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeitest (siehe Abschnitt Werkstudent).

Bei einem freiwilligen Praktikum hast du Anspruch auf den Mindestlohn wenn:

  • du volljährig bist. Du musst mindesten 18 Jahre alt sein, da der Mindestlohn nur für Erwachsene bestimmt ist.
  • das Praktikum länger als drei Monate dauert. Dauert dein Praktikum drei Monate oder kürzer ist das Unternehmen nicht verpflichtet dir den Mindestlohn zu zahlen.

Pflichtpraktikum

Handelt es sich bei deinem Praktikum um ein verpflichtendes (Zwischen-) Praktikum, welches in der Studienordnung vorgeschrieben ist, ist dieses in der Regel, egal wie viel du verdienst und wie viele Stunden du arbeitest, sozialversicherungsfrei. Du kannst also weiterhin als Student versichert bleiben. Hast du vor in der Familienversicherung zu bleiben, so darf dein Gehalt 480 € pro Monat nicht überschreiten.

Bei einem Pflichtpraktikum hast du leider keinen Anspruch auf Mindestlohn.

Wenn du zur Berufsausbildungsvorbereitung ein Vorpraktikum absolvieren musst, bist du dafür voll versicherungspflichtig, da du dafür in der Regel noch nicht immatrikulierter Student oder Studentin bist. Auch hier besteht kein Anspruch auf Erhalt des Mindestlohns.

Selbständige Tätigkeit auf Gewerbeschein

Möchtest du als Student oder Studentin selbstständig arbeiten sind dabei einige Grenzen zu beachten. In der Regel ist es am sinnvollsten ein Kleingewerbe für Studenten anzumelden, da die Tätigkeit ja begleitend zum Studium (und nicht Vollzeit) ausgeführt werden soll. Als Kleingewerbetreibender ist die Buchhaltung weniger aufwändig und du bist nicht umsatzsteuerpflichtig. Im ersten Jahr deiner Selbstständigkeit darfst du nicht mehr als 17.500 € verdienen. In den darauffolgenden Jahren darf der Umsatz nicht höher als 50.000 € sein.

Um die Grenzen bezüglich der Sozialversicherungspflicht nicht zu überschreiten, solltest du während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten. Hältst du dich an diese Grenzen, so ist deine studentische Pflichtversicherung oder freiwillige Krankenversicherung für Studenten auch mit einem Gewerbeschein weiterhin gültig.

Auch hier ist ein Verbleib in der Familienversicherung nur möglich, wenn dein Gehalt monatlich 505 € nicht überschreitet.

Bei jeder Beschäftigungsart solltest du darauf achten, dass du deine Arbeitsstunden ordentlich verfolgst, z.B. in Form eines Stundenzettels, damit du nachvollziehen kannst, wie viel du arbeitest und kontrollieren kannst, dass du nicht über die erlaubten Grenzen hinauskommst.

Zudem solltest du deinem Arbeitgeber regelmäßig deine aktuellen Immatrikulationsbescheinigung zukommen lassen, damit der diese bei deiner Krankenversicherung einreichen kann. Nach der Beendigung eines jeden Arbeitsverhältnisses (auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung) kannst und solltest du ein Arbeitszeugnis verlangen.

Wie viel du als Student verdienen darfst

Damit dich keine unschönen Überraschungen erwarten, haben wir hier alle Verdienstgrenzen für Studenten zusammengetragen.

Einkommenssteuer

Wer nicht gerade Steuerrecht studiert hat, für den ist das ganze Thema Steuern eine komplizierte Angelegenheit. Insbesondere wenn du einem regelmäßigen Job nachgehst, bei dem du mehr als 485 € verdienst, kann eine Einkommenssteuererklärung für dich interessant sein. Du kannst dir nämlich, wenn Einkommenssteuer abgeführt wurde, diese vom Finanzamt zurückholen.

Im Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 10.908 € zuzüglich eines Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von 1.230 €. Diesen Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 € (Stand 2024) darfst du am Ende des Jahres also nicht überschreiten. Sind deine Einnahmen höher als der Grundfreibetrag entfallen darauf Steuern.

BAföG

Du bist BAföG-Empfänger, willst dir aber trotzdem etwas dazuverdienen? Kein Problem! Doch auch hier gibt es Freibeträge, die du beachten solltest. Für das Wintersemester 2022/2023 liegt der Freibetrag bei 6.240 €, wenn du keine Kinder hast. Für jedes eigene Kind wird der Freibetrag um 2.300 € erhöht.

Verdienst du mehr als die genannten Freibeträge wird dein BAföG gekürzt.

Kindergeld

Seit 2012 gibt es keine Einkommensgrenze mehr, die einen Einfluss auf den Anspruch des Kindergeldes volljähriger Kinder hat. Das bedeutet, du erhältst dein Kindergeld, egal wie viel du monatlich dazuverdienst, sofern du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest.

Kindergeld erhältst du bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung für Studenten

Hier findest du noch einmal zusammengefasst alle wichtigen sozialversicherungsrelevanten Aspekte, die du berücksichtigen solltest.

Folgende Arbeitsverhältnisse sind in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei:

  • Arbeitsverhältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von maximal 20 Stunden
  • Arbeitsverhältnisse in den Semesterferien
  • Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (nicht mehr als 3 Monate am Stück oder 70 Tage im Jahr)
  • Dauerbeschäftigungen mit einem monatlichen Einkommen von unter 538 € (geringfügige Beschäftigungen). Hier zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag zwischen 13 und 15% für Kranken- und Rentenversicherung.
  • Praktika gemäß Studien- oder Prüfungsordnung

Hingegen ist in den folgenden Fällen ein Arbeitsverhältnis in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig:

  • Arbeitsverhältnisse mit mehr als 20 Stunden pro Woche außerhalb der Semesterferien
  • Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als 26 Wochen innerhalb eines Jahres
  • Abhängige Beschäftigungen in Urlaubssemestern, sofern das Arbeitsentgelt 505 € / Monat übersteigt

Rentenversicherung für Studenten

Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, jedoch gibt es einige Ausnahmen:

  • Dauerbeschäftigungen mit einem Monatseinkommen von unter 505 € (geringfügige Beschäftigungen)
  • Praktika gemäß Studien- oder Prüfungsordnung
  • Praktika mit einer monatlichen Vergütung unter 400 €
  • Jobben während der Familienversicherung - Der Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung entfällt bei regelmäßigen monatlichen Einkünften über 505 € bei geringfügig Beschäftigten (Minijobber).

Noch ein kleiner Hinweis: Wenn du innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit einer regelmäßigen Arbeitszeit über 20 Stunden pro Woche hattest, welche über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen ausgeübt wurden, wirst du laut Arbeitsgesetz nicht mehr als Student, sondern als Arbeitnehmer bewertet. Das hat für dich zur Folge, dass du an die nicht mehr abgabefrei bist, sondern du Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge abführen musst und versicherungspflichtig wirst.