Studienabbruch - Was kommt auf mich zu?

Veröffentlicht am 07.02.2017

Studienabbruch - Was kommt auf mich zu?

Hierbei gibt es viele Dinge die du bei deiner Exmatrikulation beachten musst. Um dich in dieser Hinsicht zu unterstützen, haben wir einige Punkte aufgelistet, die jetzt auf dich zukommen werden.

BAföG - was passiert mit der Förderung?

Bei einer Exmatrikulation oder einem Fachwechsel muss sofort das zuständige Amt benachrichtigt werden. Wer dies unterlässt, muss alle Förderungsbeträge, die seit dem Entschluss zum Abbruch geflossen sind, in voller Höhe zurückzahlen. Wann der Entschluss entstanden ist, kann das Amt gegebenenfalls auch durch Überprüfung von Anwesenheitslisten bei Pflichtveranstaltungen etc. prüfen.

Handelt es sich bei dir „nur“ um einen Wechsel der Fachrichtung, müssen weitere Faktoren beachtet werden.

Auch hier erlischt der Anspruch auf BAföG mit dem Entschluss. Daher empfiehlt es sich mit der Entscheidung bis zum Ende des laufenden Semesters abzuwarten, und das Studium noch bis dahin gewissenhaft durchzuziehen, um die Förderung weiter zu erhalten.

Doch es gibt zwei Arten von Gründen, bei denen auch beim nächsten Studium der Anspruch bestehen bleibt:

Wichtiger Grund

Ein Anspruch auf Bafög bleibt bestehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Exmatrikulation innerhalb der ersten drei Semester geschieht. Allerdings gilt diese Regelung nicht für einen Masterstudiengang.

Wichtige Gründe können sein:

  • eine mangelnde körperliche, intellektuelle oder psychische Eignung für die Ausbildung oder die spätere Ausübung des Berufes
  • die Änderung der Weltanschauung oder Konfession, bei Berufen, die daran gebunden sind
  • eine schwerwiegende Neigungsänderung

Eine weitere Ausnahme liegt dann vor, wenn es sich nur um einen „Schwerpunktwechsel“ handelt. Das bedeutet in der Praxis, dass genügend Credit-Points aus dem alten Studium ins neue übernommen werden können, sodass man nicht mehr als drei Semester verliert. Ist dies der Fall, bleibt die Förderung ebenfalls bestehen und der neue Studiengang wird als Erststudium gewertet.

Unabweisbarer Grund

Nicht zeitlich an die ersten drei Semester gebunden und auch im Master anwendbar ist ein sogenannter unabweisbarer Grund. Dieser liegt laut Bundesverwaltungsgericht vor, „wenn Umstände eintreten, welche die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen.“ Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich ein Sportstudent schwerwiegend verletzt und aufgrund der dadurch entstandenen Einschränkungen unfähig ist, das Studium fortzuführen. Ob ein unabweisbarer Grund vorliegt, muss meistens im Einzelfall geprüft werden.

Spezialfall: Unterbrechung wegen Krankheit oder Schwangerschaft

Liegt eine längerfristige Krankheit oder eine Schwangerschaft vor, erhält man noch für drei Monate die BAföG-Förderung. Nach Ablauf dieser drei Monate muss man bei der Universität rückwirkend eine Beurlaubung beantragen. Ab diesem Zeitpunkt verfällt die BAföG-Förderung, aber es entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II).

Auswirkungen auf die Rückzahlung

Der Abbruch des Studiums hat keine Auswirkung auf die Bafög-Rückzahlung. Wie auch nach einem beendeten Studium muss nur der Darlehensanteil ab dem 5. Jahr nach der Regelstudienzeit des ersten aufgenommenen Studiums zurückgezahlt werden. Hat man zu diesem Zeitpunkt ein zu geringes Einkommen, kann man die Rückzahlung mit Stellung eines Antrags aufschieben.

Was passiert mit dem Kindergeld?

Auch der Kindergeldkasse muss die Exmatrikulation unverzüglich mitgeteilt werden. Hier bleibt der Anspruch bestehen, wenn der/die Betroffene jünger als 25 Jahre ist und eine andere Ausbildung (unabhängig von Art und Fachrichtung) beginnt. Ist hier die Übergangszeit zwischen Abbruch und Aufnahme geringer als vier Monate, wird das Kindergeld auch in dieser Zeit ausgezahlt.

Besteht keine anschließende Ausbildung des Kindes, entfällt das Kindergeld, sofern keiner der folgenden „Sonderfälle“ eintritt:

  • Das Kind wartet auf einen Ausbildungsplatz (über angemessenem Zeitraum).
  • Es befindet sich in einem Freiwilligendienst.
  • Es ist jünger als 21 Jahre und ohne Arbeitsplatz.
  • Es kann aufgrund einer Behinderung nicht selbst seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Ähnlich verhält es sich mit dem Unterhalt durch die Eltern. Dieser entfällt ebenfalls, wenn sich das Kind nicht in einer Ausbildung befindet. Eventuell kann hier im Einzelfall geprüft werden, ob ein Anspruch während der Wartezeit entsteht.

Persönliche Finanzen nach dem Abbruch

Das Studium ist abgebrochen, Bafög und Unterhalt fallen weg - was nun? Wenn das Gehalt aus dem Nebenjob nicht mehr ausreicht und die Reserven aufgebraucht sind, gerät man schnell in finanzielle Bedrängnis. Die erste soziale Hilfe, die man erhält, ist das Wohnungsgeld. Reicht das zusammen mit oder gar ohne Job immer noch nicht aus, um über die Runden zu kommen, kann man ALG II beantragen.

Dies entfällt, sobald man eine Ausbildung beginnt. Von da an übernimmt wieder BAföG oder die Berufsausbildungshilfe. Das Problem ist hier, dass selbst, wenn man keinen Anspruch mehr aufgrund der beschriebenen Situationen auf solch eine Unterstützung hat, das ALG II trotzdem abgesetzt wird.

Was passiert mit meiner Krankenversicherung?

Hierbei muss zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung unterschieden werden.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass sich bei privat Versicherten mit der Exmatrikulation kaum etwas ändert. Trotzdem muss man diese Veränderung unbedingt der Versicherung mitteilen und sollte zur Sicherheit immer nach den daraus resultierenden Konsequenzen fragen.

Bei gesetzlich Krankenversicherten ändert sich dagegen einiges. Seit 2013 wird bei Beendigung des Studiums die Studentenversicherung (oder im Fall, dass man noch familienversichert war) in Form einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung automatisch fortgesetzt. Hier muss man in jedem Fall eine Beitragsänderung erwarten. Ist man unter diesen Umständen nicht mehr mit den Konditionen der Versicherung zufrieden, kann man unter Einhaltung einer zwei-wöchigen Frist die Krankversicherung kündigen und wechseln.

Die anderen Verlaufsmöglichkeiten nach der Exmatrikulation sind:

  • Handelt es sich nur um einen Studiengangwechsel, bleibt die bisherige Versicherungssituation erhalten.
  • Begibt man sich in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder in eine Berufsausbildung, wird man über den Arbeitgeber versichert.
  • Bezieht man ALG II, läuft die Versicherung über das jeweilige Jobcenter.
  • Hat man das 23. Lebensjahr noch nicht erreicht und bezieht kein ALG II, kann man weiterhin über die gesetzliche Familienversicherung versichert sein.

Berufliche Veränderungen

Bist du zum Zeitpunkt der Exmatrikulation als wissenschaftliche Hilfskraft an der Hochschule tätig, so ist es sehr unwahrscheinlich, dass du deinen Job behalten kannst. Dies liegt daran, dass du nach Abbruch kein Mitglied der Hochschule mehr bist, und somit auch nicht berechtigt bist, dort zu arbeiten.

Befindest du dich in einer Werkstudententätigkeit, musst du deinem Arbeitgeber die Exmatrikulation unbedingt mitteilen. Hier solltest du auch einen Blick in deinen Arbeitsvertrag werfen. Oft ist hier festgehalten, dass eine Immatrikulation während des Beschäftigungsverhältnisses vorliegen muss. Es empfiehlt sich, mit deinem Arbeitgeber Rücksprache zu halten, ob du trotz der Exmatrikulation weiterhin bei dem Unternehmen beschäftigt bleiben kannst. Natürlich verfällt dein Status als Werksstudent und du trittst eventuell in ein normales Angestelltenverhältnis ein.

Bist du, wie viele Studenten nur auf 450€ Basis eingestellt, hat die Exmatrikulation keine Auswirkungen auf dieses Arbeitsverhältnis.

Wohnsituation: Studentenwohnheim

Wohnst du während deines Studium in einem Studentenwohnheim, solltest du dich in deinen Vertragsunterlagen umschauen, was zu dem Thema „frühzeitiger Exmatrikulation“ zu finden ist. Klar sollte aber sein, dass es langfristig nicht möglich sein wird, als „Nicht-Student“ in dem Wohnheim wohnen zu bleiben. Da hier aber von Studentenwerk zu Studentenwerk unterschiedliche Klauseln genutzt werden, muss der Verlauf im Einzelfall geprüft werden.

Wie du siehst, gibt es so einige Dinge, die du bei einem Studienabbruch beachten musst. Lass dich davon aber nicht verunsichern, wenn du deine Entscheidung getroffen hast. Denn es ist wichtiger, dass dir das Studium Spaß macht und du dich wohlfühlst, und du es nicht nur wegen der zu erwartenden Konsequenzen weiter führst.